(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung stellen.
(2) Die Mitgliedschaft verpflichtet jedes Mitglied zur aktiven Mitwirkung in der DSAG im Rahmen der Zielsetzung gemäß §1 Abs. (2) und zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.
(3) Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden.
(4) Die Beiträge werden jeweils zum 31.01. für das laufende Kalenderjahr im Voraus fällig. Die Höhe des Beitrags wird aufgrund eines Vorschlags des Vereinsvorstands auf der Mitgliederversammlung festgesetzt und in dem zu erstellenden Protokoll veröffentlicht.
(5) Der Beitrag ist auch dann für das gesamte Kalenderjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
(6) Mittel des Vereins werden nicht zur Zahlung von Entgelten an die Vorstände, Arbeitskreissprecher sowie sonstige Funktionsträger verwendet, Ausnahme Reisekosten und Spesen bis maximal zur Höhe der steuerlichen Bemessungsgrenze.
(7) DSAG-Mitgliedern ist es nicht gestattet, Veranstaltungen des Vereins (vor allem Arbeitskreis- und Arbeitsgruppensitzungen) zur Personalabwerbung untereinander oder zur Absatzförderung zu nutzen.
(8) DSAG-Mitglieder sind verpflichtet, über als vertraulich gekennzeichnete mündliche und schriftliche Informationen, die sie bei DSAG-Veranstaltungen erhalten, in Wort und Schrift Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf als vertraulich geäußerte Informationen und als vertraulich dargestellte bzw. gekennzeichnete Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von SAP und anderen teilnehmenden Unternehmen, ferner auf alle Unterlagen, die in den DSAG-Gremien ausdrücklich als vertrauliche Dokumente über das DSAGNet zur Verfügung gestellt werden.
(9) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle vorgenannten vertraulichen Informationen, Dokumente usw. sowie urheberrechtlich geschützte Unterlagen nicht missbräuchlich zu verwenden, sie insbesondere nicht an Dritte außerhalb ihres Unternehmens weiterzugeben und vor missbräuchlicher Verwendung durch eigene Mitarbeiter oder sonstige Dritte zu schützen. DSAG-Mitglieder untereinander dürfen alle Informationen in DSAG-Gremien besprechen und austauschen.
Alle Verpflichtungen gelten auf unbestimmte Zeit und bestehen auch bei Arbeitgeberwechsel oder Ausscheiden aus der DSAG fort.
(10) Allen Mitgliedern und sonstigen beteiligten Personen, die den vorstehend aufgeführten Verpflichtungen zuwiderhandeln, kann – unbeschadet der Möglichkeit des Vereinsausschlusses (§ 3 Abs. 5cb) – vom Vereinsvorstand der Zugang zu DSAG-Treffen bzw. zum DSAGNet untersagt werden.