Ein Verstoß gegen § 3 (5) der Satzung des Vereins stellt z. B. die aktive Werbung innerhalb des DSAG e.V. dar und kann den Ausschluss zur Folge haben.
Die gezielte Ansprache von Mitgliedern zum Zwecke von Marketing/Werbung, dazu zählen u.a.:
• Darstellung von eigenen Produkten und Dienstleistungen bei DSAG-Veranstaltungen oder im DSAGNet, insbesondere in Verbindung mit dem Angebot der Kontaktaufnahme. (Ausnahmen hiervon regelt §4 & §5 des Verhaltenskodex) Firmenpräsentationen in den AK/AG-Sitzungen,
• das Zusenden von Firmenpräsentationen,
• das Verteilen von Präsenten (direkt/indirekt),
• das unaufgeforderte Verteilen von Visitenkarten oder sonstigen Printmaterialien bei DSAG-Veranstaltungen,
• die Nutzung des Namens des DSAG e.V. zum Erreichen von Zielen, die nicht den in § 1 der Satzung festgelegten Zwecken und Zielen des Vereins dienen,
• die Nutzung von Adressmaterialien zum Zweck der unternehmenseigenen Öffentlichkeitsarbeit, die nur über die Gremien und Verteiler des DSAG e.V. zugänglich sind.
Verboten ist zusätzlich jede andere hier nicht ausdrücklich erwähnte Form der aktiven Werbung.
Mitglieder und Funktionsträger sind angehalten, Verstöße an den Vorstand zu berichten, dem, nach erfolgter Aussprache, die Entscheidung über einen Ausschluss aus dem DSAG e.V. obliegt. Verstöße werden nach Prüfung durch den Vorstand über die DSAG-Geschäftsstelle geahndet.